IFRS · HGB In English

Der grundlegende Unterschied

Gläubigerschutz trifft auf Investorensicht

Gegenüberstellung der wichtigsten IFRS-Standards und ihrer HGB-Entsprechungen – mit Gesetzesangaben, Beispielen und Ampelsystem.

HGB – Gläubigerschutz

Das HGB dient vorrangig dem Schutz der Gläubiger. Im Vordergrund stehen Vorsicht, Kapitalerhaltung und ein vorsichtig ermittelter, ausschüttbarer Gewinn (Vorsichts-, Realisations- und Imparitätsprinzip).

IFRS – Investoren­schutz

Die IFRS richten sich vorrangig an Eigentümer und Investoren am Kapitalmarkt. Ziel ist die entscheidungsnützliche, möglichst zeitnahe und realitätsgetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Fair Presentation).

Ampelsystem: Hohe Abweichung Mittlere Abweichung Geringe Abweichung
IFRS 15 Umsatzrealisierung (Revenue from Contracts with Customers)
Hohe Abweichung
IFRS — IFRS 15

Erlöse werden nach dem 5-Stufen-Modell realisiert: (1) Vertrag identifizieren, (2) Leistungsverpflichtungen abgrenzen, (3) Transaktionspreis bestimmen, (4) auf Leistungsverpflichtungen allokieren, (5) Erlös bei Erfüllung erfassen.

  • Leistungsverpflichtungen werden einzeln abgegrenzt (distinct goods/services).
  • Variable Gegenleistungen (Boni, Rabatte, Rückgaben) werden geschätzt und einbezogen.
  • Umsatz wird "over time" oder "at a point in time" erfasst.
  • Ausführliche Angabepflichten (Disaggregation, Vertragsverbindlichkeiten/-forderungen).
HGB-Entsprechung
§ 252 HGB§ 253 HGB§ 255 HGB§ 246 HGB

Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Erlöse erst erfassen, wenn die Lieferung/Leistung erbracht ist und das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist.

  • § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Realisationsprinzip.
  • § 255 HGB regelt die Herstellungskosten bei langfristiger Fertigung.
  • § 246 HGB: Vollständigkeitsgebot.
  • Langfristige Fertigungsaufträge: HGB erlaubt grundsätzlich nur die Completed-Contract-Methode, IFRS schreibt eine zeitraumbezogene Erfassung (über die Zeit) vor.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Kein 5-Stufen-Modell; keine Pflicht zur Disaggregation der Erlöse.
  • Variable Gegenleistungen werden deutlich restriktiver (Imparitätsprinzip) behandelt.
  • Langfristige Aufträge: Kein Ausweis von Teilgewinnen bis zur Abnahme (Completed-Contract).
  • Keine Pflicht zur Abgrenzung einzelner Leistungsverpflichtungen innerhalb eines Bündels.
  • Weit geringere Angabepflichten im Anhang.
IFRS 16 Leasingverhältnisse (Leases)
Hohe Abweichung
IFRS — IFRS 16

Leasingnehmer erfassen nahezu alle Leasingverhältnisse als Nutzungsrecht (Right-of-Use-Asset) und korrespondierende Leasingverbindlichkeit in der Bilanz (einheitliches On-Balance-Modell). Ausgenommen sind nur kurzlaufende Leasingverhältnisse und Leasing geringwertiger Vermögenswerte.

  • Das Nutzungsrecht wird zum Zugangszeitpunkt mit den Anschaffungskosten (Barwert der Leasingzahlungen) aktiviert.
  • Die Leasingverbindlichkeit wird nach erstmaligem Ansatz mit der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
  • Das Nutzungsrecht wird zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungen geführt.
  • Ausnahmen (Wahlrecht): Leasingdauer ≤ 12 Monate (Short-Term) und geringwertige Leasinggegenstände (Low-Value); Zahlungen werden dann linear als Aufwand erfasst.
  • Für Leasinggeber bleibt die Unterscheidung in Finanzierungs- und Operating-Leasing bestehen.
HGB-Entsprechung
§ 246 HGB§ 247 HGB§ 266 HGB§ 285 HGB

Das HGB enthält keine eigenständige Leasingnorm. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Eigentum: Der Leasinggegenstand wird beim Leasingnehmer bilanziert, wenn ihm die Chancen und Risiken überwiegend zuzurechnen sind. Die Abgrenzung folgt in der Praxis den steuerlichen Leasing-Erlassen; Operating-Leasing bleibt off-balance.

  • § 246 Abs. 1 HGB: Zurechnung von Vermögensgegenständen nach wirtschaftlichem Eigentum.
  • § 247 Abs. 2 HGB: Ausweis im Anlagevermögen nur bei wirtschaftlichem Eigentum des Leasingnehmers.
  • Klassifizierung als Finanzierungs- oder Operating-Leasing; die Zurechnung orientiert sich an den steuerlichen Leasing-Erlassen und kann von der IFRS-Beurteilung abweichen.
  • Operating-Leasingzahlungen werden beim Leasingnehmer linear als Aufwand erfasst; sonstige finanzielle Verpflichtungen sind nach § 285 Nr. 3 HGB im Anhang anzugeben.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Operating-Leasing bleibt nach HGB off-balance (kein Ansatz von Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit beim Leasingnehmer).
  • Keine einheitliche Leasingdefinition; die Zurechnung folgt den steuerlichen Leasing-Erlassen statt einem Kontroll-Konzept.
  • IFRS 16 erhöht typischerweise die Bilanzsumme und verändert EBITDA/EBIT sowie die Verschuldungskennzahlen.
  • Deutlich geringere Transparenz nach HGB; im Wesentlichen nur Anhangangabe gem. § 285 Nr. 3 HGB.
IAS 16 Sachanlagen (Property, Plant and Equipment)
Mittlere Abweichung
IFRS — IAS 16

Sachanlagen werden zu Anschaffungs-/Herstellungskosten oder nach der Neubewertungsmethode (Revaluation Model) bewertet. Planmäßige Abschreibungen über die wirtschaftliche Nutzungsdauer.

  • Wahlrecht: Anschaffungskostenmodell oder Neubewertungsmodell (Fair Value).
  • Komponentenansatz: wesentliche Teile einer Anlage werden separat abgeschrieben.
  • Außerplanmäßige Abschreibungen nur bei Wertminderung (IAS 36 Impairment Test).
  • Nachträgliche Aktivierungen, wenn künftiger Nutzenzufluss wahrscheinlich.
  • Rückbauverpflichtungen sind in die Anschaffungskosten einzubeziehen (IAS 37).
HGB-Entsprechung
§ 253 HGB§ 255 HGB§ 268 HGB

Sachanlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, zu bilanzieren. Keine Neubewertung nach oben zulässig.

  • § 253 Abs. 1 HGB: Anschaffungs-/Herstellungskosten als Bewertungsobergrenze.
  • § 253 Abs. 3 HGB: planmäßige Abschreibungen nach Nutzungsdauer.
  • § 255 HGB: Pflichtbestandteile der Herstellungskosten.
  • § 268 Abs. 2 HGB: Anlagenspiegel als Pflichtangabe.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Neubewertungsmodell (Zeitwert über AHK) ist nach HGB nicht zulässig.
  • Komponentenansatz nicht zwingend; HGB erlaubt einheitliche Abschreibung der Gesamtanlage.
  • Außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB).
  • Steuerliche Abschreibungsdauern (AfA-Tabellen) haben stärkere praktische Bedeutung als nach IFRS.
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (Intangible Assets)
Hohe Abweichung
IFRS — IAS 38

Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte in der Entwicklungsphase sind zwingend zu aktivieren, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Forschungsausgaben werden sofort aufwandswirksam erfasst.

  • Aktivierungspflicht in der Entwicklungsphase bei Erfüllung der 6 Kriterien (IAS 38.57).
  • Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen: Aktivierung, kein planmäßiger Abschreibungszeitraum (nur Impairment Test nach IAS 36).
  • Wahlrecht Neubewertungsmodell für immaterielle Vermögenswerte mit aktivem Markt (selten anwendbar).
  • Umfangreiche Angabepflichten nach Art der immateriellen Vermögenswerte.
HGB-Entsprechung
§ 248 HGB§ 253 HGB§ 255 HGB

Selbst erstellte immaterielle Anlagewerte dürfen nach HGB aktiviert werden (Wahlrecht seit BilMoG 2009), ausgenommen originärer Firmenwert. Derivativer Geschäftswert muss aktiviert werden.

  • § 248 Abs. 2 HGB: Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Anlagewerte.
  • § 255 Abs. 4 HGB: Derivativer Firmenwert ist Aktivierungspflicht, planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer.
  • § 253 Abs. 1 HGB: AHK-Obergrenze; kein Neubewertungsmodell.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Kein Aktivierungsgebot in der Entwicklungsphase – nur Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB.
  • Originärer (selbst geschaffener) Firmenwert darf nach HGB nicht aktiviert werden.
  • Derivativer Firmenwert: HGB schreibt planmäßige Abschreibung vor; IFRS nur Impairment Test (kein planmäßiger Abschreibungszeitraum).
  • Ausschüttungssperre für aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach § 268 Abs. 8 HGB.
IAS 2 Vorräte (Inventories)
Mittlere Abweichung
IFRS — IAS 2

Vorräte werden zu Anschaffungs-/Herstellungskosten oder zum niedrigeren Nettoveräußerungswert bewertet. LIFO-Methode ist verboten.

  • Bewertungsmaßstab: Nettoveräußerungswert (Net Realisable Value) als Vergleichsmaßstab.
  • Verbrauchsfolgeverfahren: FIFO oder gewichteter Durchschnitt (LIFO verboten).
  • Herstellungskosten: Pflichteinbeziehung fixer und variabler Gemeinkosten bei Normalbeschäftigung.
  • Wertaufholung bei späterer Werterholung zwingend (bis zu den AHK).
HGB-Entsprechung
§ 253 HGB§ 256 HGB§ 255 HGB

Vorräte nach strengem Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB). LIFO und FIFO zulässig. Herstellungskosten nach § 255 HGB mit teilweise abweichenden Einbeziehungswahlrechten.

  • § 253 Abs. 4 HGB: strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen.
  • § 256 HGB: Verbrauchsfolgeverfahren LIFO und FIFO sind zulässig.
  • § 255 Abs. 2 HGB: Wahlrecht zur Einbeziehung angemessener Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten in die Herstellungskosten.
  • Wertaufholung bei Wegfall des Abschreibungsgrunds gem. § 253 Abs. 5 HGB.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • LIFO nach HGB zulässig, nach IAS 2 verboten (kann zu erheblich unterschiedlichen Vorratsansätzen führen).
  • Herstellungskosten: HGB lässt bestimmte Gemeinkosten als Wahlrecht; IAS 2 schreibt die Einbeziehung der Produktionsgemeinkosten vor.
  • Vergleichsmaßstab beim Niederstwert: HGB stellt auf Börsen-/Marktpreis bzw. beizulegenden Wert ab, IFRS auf den Nettoveräußerungswert (NRV).
  • Wertaufholung bei Wegfall des Grundes: nach HGB und IFRS jeweils Pflicht (insoweit vergleichbar).
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (Employee Benefits / Pensionsrückstellungen)
Hohe Abweichung
IFRS — IAS 19

Leistungsorientierte Pensionspläne (Defined Benefit) werden nach der Projected-Unit-Credit-Methode bewertet. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste direkt im sonstigen Ergebnis (OCI).

  • Projected Unit Credit Method: künftige Gehaltssteigerungen und Fluktuationsraten sind einzubeziehen.
  • Abzinsungssatz: Marktzinssatz für erstklassige Unternehmensanleihen.
  • Versicherungsmathematische Gewinne/Verluste (Remeasurements): erfolgsneutral in OCI.
  • Service Cost und Net Interest Cost in der GuV.
  • Saldierung mit Planvermögen verpflichtend.
HGB-Entsprechung
§ 249 HGB§ 253 HGB§ 266 HGB

Pensionsrückstellungen nach § 253 HGB mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten 10 Jahre. Kein OCI; alle Änderungen durch die GuV.

  • § 249 Abs. 1 HGB: Pflicht zur Rückstellungsbildung.
  • § 253 Abs. 2 HGB: Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten 10 Geschäftsjahre (Pensionsverpflichtungen), publiziert von der Deutschen Bundesbank.
  • § 266 Abs. 3 HGB: Rückstellungen in der Bilanzgliederung (Passivseite).
  • Bewertung üblicherweise nach versicherungsmathematischen Verfahren (z.B. Anwartschaftsbarwertverfahren).
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Abzinsungssatz: HGB 10-Jahres-Durchschnitt vs. IFRS aktueller Marktzinssatz – teils erhebliche Bewertungsunterschiede.
  • Kein OCI-Konzept nach HGB; alle versicherungsmathematischen Effekte gehen durch die GuV.
  • Unterschiedsbetrag aus der BilMoG-Erstanwendung: Ansammlungswahlrecht über bis zu 15 Jahre (Art. 67 EGHGB).
  • Saldierung mit Deckungs-/Planvermögen nach HGB nur unter den engen Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 S. 2 HGB.
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten (Provisions & Contingencies)
Mittlere Abweichung
IFRS — IAS 37

Rückstellung ist anzusetzen, wenn eine gegenwärtige Verpflichtung wahrscheinlich ist (mehr als 50 %), ein Ressourcenabfluss wahrscheinlich ist und eine verlässliche Schätzung möglich ist. Bewertung mit der bestmöglichen Schätzung (Best Estimate).

  • Kriterien: gegenwärtige Verpflichtung, Wahrscheinlichkeit > 50 %, verlässliche Schätzung.
  • Bewertung: Best Estimate (Erwartungswert bei großer Grundgesamtheit; wahrscheinlichster Betrag im Einzelfall).
  • Abzinsung langfristiger Rückstellungen zwingend.
  • Eventualverbindlichkeiten nur im Anhang anzugeben (keine Bilanzierung).
  • Restrukturierungsrückstellungen: nur bei detailliertem Plan und kommunizierter Entscheidung.
HGB-Entsprechung
§ 249 HGB§ 253 HGB

Rückstellungen nach § 249 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB).

  • § 249 Abs. 1 HGB: Pflicht für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  • § 253 Abs. 1 S. 2 HGB: Ansatz mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag (inkl. künftiger Preis- und Kostensteigerungen).
  • § 253 Abs. 2 HGB: Abzinsung bei Restlaufzeit > 1 Jahr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre.
  • § 249 Abs. 2 HGB: reine Aufwandsrückstellungen sind seit BilMoG grundsätzlich unzulässig.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • HGB: Erfüllungsbetrag inkl. künftiger Kostensteigerungen; IFRS: Best Estimate zum Abschlussstichtag.
  • Drohverlustrückstellungen sind nach HGB und nach IAS 37 jeweils anzusetzen; die Ansatz- und Bewertungsdetails können abweichen.
  • Abzinsung: HGB 7-Jahres-Durchschnittszins der Bundesbank vs. IFRS aktueller, laufzeitadäquater Zinssatz.
  • Restrukturierungsrückstellungen: ähnliche Grundidee, aber IFRS mit detaillierteren Ansatzvoraussetzungen.
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten (Impairment of Assets)
Hohe Abweichung
IFRS — IAS 36

Jährlicher Impairment Test für Goodwill und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer. Bei Indikatoren: Vergleich Buchwert mit erzielbarem Betrag (Nutzungswert oder Fair Value abzgl. Veräußerungskosten).

  • Goodwill: zwingend jährlicher Impairment Test (kein planmäßiger Abschreibungszeitraum).
  • Erzielbarer Betrag: höherer Wert aus Nutzungswert (DCF) und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten.
  • Cash Generating Units (CGU) als Bewertungseinheit.
  • Wertaufholung für alle Vermögenswerte außer Goodwill (Zuschreibungspflicht).
HGB-Entsprechung
§ 253 HGB

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 HGB. Kein eigenständiges Impairment-Konzept mit CGU. Goodwill wird planmäßig abgeschrieben.

  • § 253 Abs. 3 S. 5 HGB: außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (Anlagevermögen).
  • § 253 Abs. 4 HGB: außerplanmäßige Abschreibung im Umlaufvermögen (strenges Niederstwertprinzip).
  • § 253 Abs. 5 HGB: Wertaufholungsgebot bei Wegfall des Abschreibungsgrunds (Ausnahme: Geschäfts-/Firmenwert).
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Kein CGU-Konzept; die Wertminderung bezieht sich grundsätzlich auf den einzelnen Vermögensgegenstand.
  • Goodwill: planmäßige Abschreibung nach HGB; IFRS kein planmäßiger Abschreibungszeitraum, nur Impairment Test.
  • Außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen nach HGB nur bei dauernder Wertminderung; IFRS bereits bei Vorliegen von Indikatoren.
  • Wertaufholung: nach HGB Pflicht (außer Firmenwert); nach IFRS Pflicht außer für Goodwill.
IFRS 9 Finanzinstrumente (Financial Instruments)
Hohe Abweichung
IFRS — IFRS 9

Klassifizierung nach Geschäftsmodell und Zahlungsstromeigenschaften in FVTPL, FVOCI oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortised cost). Expected-Credit-Loss-(ECL-)Modell für Wertminderungen.

  • Kategorien: Fortgeführte Anschaffungskosten, FVOCI (mit/ohne Recycling), FVTPL.
  • ECL-Modell: 3-Stufen-Ansatz – bereits bei Zugang wird eine 12-Monats-ECL gebildet.
  • Hedge Accounting: enger Regelungsrahmen mit Wirksamkeitsanforderungen.
  • Derivate: zwingend zum beizulegenden Zeitwert bilanziert (auch ohne Absicherungsbeziehung).
HGB-Entsprechung
§ 253 HGB§ 255 HGB§ 340e HGB

HGB unterscheidet Anlage- und Umlaufvermögen. Bewertung zu (fortgeführten) Anschaffungskosten mit Niederstwertprinzip. Kein ECL-Modell; Wertberichtigungen bei konkretem Ausfallrisiko.

  • § 253 Abs. 1 HGB: Anschaffungskosten als Bewertungsobergrenze.
  • § 253 Abs. 3/4 HGB: Niederstwertprinzip je nach Zuordnung zu Anlage- oder Umlaufvermögen.
  • § 340e Abs. 3 HGB: Finanzinstrumente des Handelsbestands bei Kreditinstituten zum beizulegenden Zeitwert abzgl. Risikoabschlag.
  • § 254 HGB: Bildung von Bewertungseinheiten (Hedge Accounting des HGB).
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Kein ECL-Modell; HGB bildet Risikovorsorge erst bei konkretem Ausfall oder erkennbarem Risiko.
  • Keine Fair-Value-Bewertung von Schuldinstrumenten des Anlagevermögens (Ausnahme: Handelsbestand der Kreditinstitute).
  • Derivate als schwebende Geschäfte werden nach HGB grundsätzlich nicht aktiviert; bei negativem Marktwert ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden.
  • Hedge Accounting nach HGB über Bewertungseinheiten (§ 254 HGB), weniger formalisiert als nach IFRS 9.
IAS 12 Ertragsteuern / Latente Steuern (Income Taxes)
Mittlere Abweichung
IFRS — IAS 12

Temporary-Difference-Konzept: latente Steuern auf temporäre Differenzen zwischen IFRS-Buchwerten und steuerlichen Werten. Aktivierung latenter Steuern auf Verlustvorträge bei hinreichender Wahrscheinlichkeit.

  • Temporary Difference Approach: bilanzorientierter Vergleich IFRS-Wert vs. Steuerwert.
  • Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge, wenn die künftige Nutzung wahrscheinlich ist.
  • Keine Diskontierung latenter Steuern.
  • Bewertung mit dem im Umkehrzeitpunkt erwarteten Steuersatz.
  • Latente Steuern auf OCI-Sachverhalte werden ebenfalls im OCI erfasst.
HGB-Entsprechung
§ 274 HGB§ 306 HGB

§ 274 HGB: Temporary-Difference-Ansatz (seit BilMoG). Ansatzpflicht für passive, Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern (inkl. Verlustvorträge, begrenzt auf 5 Jahre).

  • § 274 Abs. 1 HGB: Ansatzpflicht für passive, Aktivierungswahlrecht für einen aktiven Überhang latenter Steuern.
  • § 274 Abs. 1 S. 4 HGB: Verlustvorträge nur einbezogen, soweit eine Verrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre erwartet wird.
  • § 268 Abs. 8 / § 285 HGB: Ausschüttungssperre und Anhangangaben.
  • § 306 HGB: latente Steuern im Konzernabschluss.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Aktivierungswahlrecht (HGB) vs. Aktivierungspflicht (IFRS) für aktive latente Steuern – kann die Steuerquote spürbar beeinflussen.
  • HGB: Gesamtdifferenzenbetrachtung mit Saldierung; IFRS: differenziertere Ansatz- und Saldierungsregeln.
  • Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB für einen aktiven Überhang; kein Äquivalent in IFRS.
  • Verlustvortrags-Aktivierung nach HGB auf 5 Jahre begrenzt; IFRS stellt auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne ab.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses (Presentation of Financial Statements)
Mittlere Abweichung
IFRS — IAS 1

Der IFRS-Abschluss umfasst: Bilanz, Gesamtergebnisrechnung (GuV + OCI), Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang. Keine starr vorgeschriebene Gliederung, aber Mindestangaben.

  • Pflichtbestandteile: Bilanz, GuV + OCI, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Anhang.
  • OCI (Other Comprehensive Income): erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen (z.B. Neubewertungen, Währungsumrechnung).
  • Wahlrecht: Gesamtergebnis in einer oder in zwei Aufstellungen (GuV + OCI separat).
  • Mindestposten in der Bilanz; weitere Posten können ergänzt werden.
  • Going-Concern-Beurteilung zwingend.
HGB-Entsprechung
§ 243 HGB§ 264 HGB§ 266 HGB§ 275 HGB

Der Jahresabschluss (§ 242 HGB) umfasst Bilanz und GuV; bei Kapitalgesellschaften ergänzt um Anhang und (ggf.) Lagebericht. Kein OCI-Konzept, keine verpflichtende Eigenkapitalveränderungsrechnung im Einzelabschluss.

  • § 243 HGB: Aufstellung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
  • § 264 Abs. 1 HGB: Kapitalgesellschaften: Bilanz + GuV + Anhang + (ggf.) Lagebericht.
  • § 266 HGB: vorgeschriebene Bilanzgliederung (Kontoform).
  • § 275 HGB: vorgeschriebene GuV-Gliederung (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren, Staffelform).
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Kein OCI-Konzept nach HGB; alle Ergebniseffekte fließen über die GuV.
  • Keine verpflichtende Eigenkapitalveränderungsrechnung im HGB-Einzelabschluss.
  • Kapitalflussrechnung im Einzelabschluss nur für kapitalmarktorientierte Gesellschaften; im Konzern Pflicht.
  • Starre Gliederungsschemata (§ 266, § 275 HGB) vs. flexibles IFRS-Mindestgerüst.
  • Lagebericht als eigenständiges HGB-Pflichtinstrument; IFRS kennt kein unmittelbares Äquivalent.
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss (Presentation and Disclosure)
Mittlere Abweichung
IFRS — IFRS 18

IFRS 18 ersetzt IAS 1 und gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (frühere Anwendung zulässig). Der Standard gliedert die GuV in definierte Kategorien mit zwei neuen Pflichtzwischensummen, verlangt die Angabe management-definierter Leistungskennzahlen (MPMs) und stellt Grundsätze zur Aggregation und Disaggregation auf. Es ist ein reiner Darstellungs- und Angabestandard – Ansatz, Bewertung und Jahresergebnis bleiben unverändert.

  • Fünf Kategorien in der GuV: Geschäftstätigkeit (operativ), Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit, Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche.
  • Zwei neue Pflichtzwischensummen: operatives Ergebnis sowie Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern.
  • Management-definierte Leistungskennzahlen (MPMs): Angabe in einer einzigen Anhangangabe mit Überleitung auf die am besten vergleichbare IFRS-Zwischensumme.
  • Grundsätze zu Aggregation und Disaggregation, einschließlich aussagekräftiger Postenbezeichnungen (keine nichtssagenden „Sonstiges"-Posten).
  • Ersetzt IAS 1; verpflichtend für Perioden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (frühere Anwendung zulässig). Die EU-Übernahme erfolgt in einem gesonderten Endorsement-Verfahren.
HGB-Entsprechung
§ 265 HGB§ 266 HGB§ 275 HGB

Das HGB regelt die Darstellung über feste gesetzliche Gliederungsschemata (Bilanz § 266, GuV § 275 im Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren) mit allgemeinen Grundsätzen in § 265. Es kennt kein „operatives Ergebnis" als Pflichtzwischensumme und keine MPM-Regelung.

  • § 266 HGB: gesetzlich festgelegte Bilanzgliederung.
  • § 275 HGB: GuV in Staffelform, wahlweise Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren; vorgegebene Posten bis zum Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
  • § 265 HGB: allgemeine Gliederungsgrundsätze (Darstellungsstetigkeit, Vorjahresvergleich, begrenzte Untergliederung/Zusammenfassung von Posten).
  • Seit BilRUG kein gesonderter Ausweis eines „Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit"; ein operatives Ergebnis ist nicht verpflichtend.
  • Alternative Kennzahlen erscheinen ggf. im Lagebericht (§ 289 HGB), außerhalb des Zahlenwerks und ohne vorgeschriebene Überleitung.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • IFRS 18 schreibt die Zwischensummen operatives Ergebnis und Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern verpflichtend vor; das HGB kennt keine vergleichbare Pflichtzwischensumme.
  • IFRS 18 regelt management-definierte Leistungskennzahlen (MPMs) inkl. Überleitung im Anhang; das HGB hat keine entsprechende Regelung.
  • IFRS 18 ist prinzipienbasiert (Kategorien plus Aggregations-/Disaggregationsgrundsätze); das HGB arbeitet mit festen Gliederungsschemata (§ 266, § 275).
  • Reine Darstellungs- und Angabeunterschiede: Ansatz, Bewertung und Jahresergebnis bleiben unberührt.
IAS 7 Kapitalflussrechnung (Statement of Cash Flows)
Geringe Abweichung
IFRS — IAS 7

Pflichtbestandteil des IFRS-Abschlusses. Drei Bereiche: betriebliche Tätigkeit (direkte oder indirekte Methode), Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit.

  • Wahlrecht: direkte oder indirekte Methode für die betriebliche Tätigkeit.
  • Zinsen und Dividenden: Zuordnungswahlrechte zwischen den drei Bereichen.
  • Finanzmittelfonds = Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente.
  • Angabe wesentlicher nicht zahlungswirksamer Transaktionen.
HGB-Entsprechung
§ 264 HGB§ 297 HGB

Kapitalflussrechnung nach HGB/DRS 21 für Konzernabschlüsse und kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht. Struktur und Methodik weitgehend analog IAS 7.

  • § 264 Abs. 1 S. 2 HGB: Pflicht zur Kapitalflussrechnung für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (Einzelabschluss).
  • § 297 Abs. 1 HGB: Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses.
  • DRS 21: Deutscher Rechnungslegungs Standard als maßgebliche Konkretisierung.
  • Struktur: operativ, investiv, finanzierend – analog IAS 7.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Im Einzelabschluss nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften keine HGB-Pflicht; IFRS verlangt sie stets.
  • Teilweise abweichende Zuordnung von Zinsen und Dividenden (DRS 21 vs. IAS-7-Wahlrechte).
  • Insgesamt geringe inhaltliche Abweichungen; Struktur weitgehend harmonisiert.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (Business Combinations)
Hohe Abweichung
IFRS — IFRS 3

Die Erwerbsmethode (Acquisition Method) ist die einzig zulässige Methode. Alle identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden werden zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Goodwill = Gegenleistung minus Fair Value des Nettovermögens.

  • Einzig zulässige Methode: Acquisition Method (Erwerbsmethode).
  • Identifizierbare immaterielle Vermögenswerte sind separat anzusetzen (z.B. Kundenbeziehungen, Marken).
  • Goodwill: kein planmäßiger Abschreibungszeitraum; jährlicher Impairment Test.
  • Transaktionskosten: sofort als Aufwand zu erfassen.
  • Bedingte Gegenleistungen (Earn-outs): zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen.
HGB-Entsprechung
§ 301 HGB§ 309 HGB§ 255 HGB

Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB (Erwerbsmethode/Neubewertungsmethode). Ein aktivischer Unterschiedsbetrag (Goodwill) ist als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen und planmäßig abzuschreiben.

  • § 301 HGB: Kapitalkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode (Erwerbsmethode).
  • § 309 HGB i.V.m. § 246 Abs. 1 S. 4 HGB: Geschäfts- oder Firmenwert wird planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
  • § 255 Abs. 4 HGB: derivativer Firmenwert im Einzelabschluss.
  • Stille Reserven/Lasten werden im Rahmen der Neubewertung aufgedeckt.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Goodwill: planmäßige Abschreibung nach HGB vs. nur Impairment Test nach IFRS.
  • Immaterielle Vermögenswerte aus dem Erwerb: HGB weist tendenziell weniger separat aus (z.B. Kundenbeziehungen/Marken).
  • Transaktionskosten: IFRS Aufwand; nach HGB teils Bestandteil der Anschaffungskosten der Beteiligung.
  • Earn-out-Vereinbarungen: IFRS Fair-Value-Ansatz; HGB mit größerem Schätz- und Ansatzspielraum.
IAS 1 / Rahmenkonzept Rechnungsabgrenzungsposten (Accruals & Deferrals)
Mittlere Abweichung
IFRS — IAS 1 / Rahmenkonzept

IFRS kennt keine eigenständige Bilanzposition "Rechnungsabgrenzungsposten". Vorausbezahlte Aufwendungen und abgegrenzte Erträge werden als sonstige Forderungen (Prepayments) bzw. sonstige Verbindlichkeiten (Deferred Income) unter den jeweiligen Bilanzpositionen ausgewiesen.

  • Abgrenzung nach dem Periodenabgrenzungsprinzip (Accrual Basis, IAS 1.27 f.).
  • Aktive Abgrenzungen: als Prepayments innerhalb der kurz- oder langfristigen Vermögenswerte.
  • Passive Abgrenzungen: als Deferred Income innerhalb der Verbindlichkeiten.
  • Disagio auf Verbindlichkeiten: kein separater Bilanzposten; die Effektivzinsmethode verteilt den Unterschiedsbetrag automatisch.
HGB-Entsprechung
§ 250 HGB§ 252 HGB§ 266 HGB

§ 250 HGB schreibt einen eigenen Bilanzposten für aktive (ARAP) und passive (PRAP) Rechnungsabgrenzungsposten vor. Ein Disagio darf als ARAP aktiviert werden (Wahlrecht).

  • § 250 Abs. 1 HGB: Aktiver RAP für Ausgaben vor dem Stichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen.
  • § 250 Abs. 2 HGB: Passiver RAP für Einnahmen vor dem Stichtag, die Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen.
  • § 250 Abs. 3 HGB: Aktivierungswahlrecht für ein Disagio (Unterschiedsbetrag bei Verbindlichkeiten).
  • § 266 HGB: ARAP und PRAP als eigene Bilanzpositionen (Aktiv-Buchstabe C / Passiv-Buchstabe D).
▶ Wesentliche Abweichungen
  • HGB weist RAP als eigene Bilanzposition aus; IFRS ordnet diese Beträge den regulären Forderungs- bzw. Verbindlichkeitsposten zu.
  • Disagio: HGB Aktivierungswahlrecht nach § 250 Abs. 3; IFRS kein separater Posten, automatische Verteilung über die Effektivzinsmethode.
  • Darstellungsunterschiede können Bilanzkennzahlen (z.B. Current Ratio) beeinflussen.
IFRS S1 / IFRS S2 Nachhaltigkeitsberichterstattung / ESG (Sustainability Reporting)
Hohe Abweichung
IFRS — IFRS S1 / IFRS S2

Das ISSB (International Sustainability Standards Board) hat IFRS S1 (allgemeine Nachhaltigkeitsangaben) und IFRS S2 (klimabezogene Angaben) veröffentlicht. Beide bauen auf dem TCFD-Rahmenwerk auf und sind auf die Entscheidungsrelevanz für Investoren ausgerichtet (finanzielle Materialität).

  • IFRS S1: allgemeine Anforderungen (Governance, Strategie, Risikomanagement, Kennzahlen und Ziele).
  • IFRS S2: klimabezogene Angaben inkl. physischer und transitorischer Risiken sowie Scope-1/2/3-Treibhausgasemissionen.
  • Fokus auf finanzielle Materialität (Auswirkungen auf den Unternehmenswert); keine verpflichtende doppelte Materialität.
  • Übernahme in nationales Recht erfolgt jurisdiktionsabhängig; in der EU bislang nicht verpflichtend.
HGB-Entsprechung
§ 289b HGB§ 289c HGB§ 289d HGB§ 315b HGB

Die EU-CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ersetzt schrittweise die bisherige nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b ff. HGB. Berichterstattung nach den ESRS (European Sustainability Reporting Standards).

  • § 289b HGB: nichtfinanzielle Erklärung (bisheriges Recht) für bestimmte große, kapitalmarktorientierte Unternehmen.
  • § 289c HGB: inhaltliche Mindestanforderungen (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung).
  • § 289d HGB: Nutzung anerkannter Rahmenwerke möglich.
  • § 315b HGB: nichtfinanzielle Konzernerklärung.
  • CSRD/ESRS: stufenweise Einführung, externe Prüfungspflicht; die deutsche Umsetzung ins HGB war zuletzt noch nicht abgeschlossen.
▶ Wesentliche Abweichungen
  • Doppelte Materialität: ESRS/CSRD verlangt Angaben zu Auswirkungen auf Mensch & Umwelt UND zu finanziellen Risiken; IFRS S1/S2 stellen auf finanzielle Materialität ab.
  • Die ESRS sind deutlich umfangreicher und granularer als IFRS S2.
  • Prüfung: CSRD verlangt zunächst eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance); bei IFRS S1/S2 hängt die Prüfungspflicht von der Jurisdiktion ab.
  • Verortung: CSRD verlangt die Einbettung in den (Konzern-)Lagebericht; IFRS S1/S2 sind flexibler.