IFRS · HGB In English
IAS 2 Mittlere Abweichung

Vorräte (Inventories)

Behandlung nach IFRS

Vorräte werden zu Anschaffungs-/Herstellungskosten oder zum niedrigeren Nettoveräußerungswert bewertet. LIFO-Methode ist verboten.

  • Bewertungsmaßstab: Nettoveräußerungswert (Net Realisable Value) als Vergleichsmaßstab.
  • Verbrauchsfolgeverfahren: FIFO oder gewichteter Durchschnitt (LIFO verboten).
  • Herstellungskosten: Pflichteinbeziehung fixer und variabler Gemeinkosten bei Normalbeschäftigung.
  • Wertaufholung bei späterer Werterholung zwingend (bis zu den AHK).

Behandlung nach HGB

§ 253 HGB§ 256 HGB§ 255 HGB

Vorräte nach strengem Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB). LIFO und FIFO zulässig. Herstellungskosten nach § 255 HGB mit teilweise abweichenden Einbeziehungswahlrechten.

  • § 253 Abs. 4 HGB: strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen.
  • § 256 HGB: Verbrauchsfolgeverfahren LIFO und FIFO sind zulässig.
  • § 255 Abs. 2 HGB: Wahlrecht zur Einbeziehung angemessener Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten in die Herstellungskosten.
  • Wertaufholung bei Wegfall des Abschreibungsgrunds gem. § 253 Abs. 5 HGB.

Wesentliche Abweichungen

  • LIFO nach HGB zulässig, nach IAS 2 verboten (kann zu erheblich unterschiedlichen Vorratsansätzen führen).
  • Herstellungskosten: HGB lässt bestimmte Gemeinkosten als Wahlrecht; IAS 2 schreibt die Einbeziehung der Produktionsgemeinkosten vor.
  • Vergleichsmaßstab beim Niederstwert: HGB stellt auf Börsen-/Marktpreis bzw. beizulegenden Wert ab, IFRS auf den Nettoveräußerungswert (NRV).
  • Wertaufholung bei Wegfall des Grundes: nach HGB und IFRS jeweils Pflicht (insoweit vergleichbar).

Beispiel

Beispiel – bei steigenden Einkaufspreisen (100 St. à 100 €, 100 à 120 €, 100 à 140 €) und 200 verkauften Stück führt LIFO zum niedrigsten Endbestand (10.000 €) und höchsten Umsatzkosten (26.000 €). IFRS verbietet LIFO und lässt nur FIFO (Endbestand 14.000 €) oder den gewogenen Durchschnitt (12.000 €) zu; das HGB erlaubt LIFO zusätzlich (§ 256 HGB).

Ausführliches Rechenbeispiel

Annahmen: Ein Händler kauft im Jahr identische Einheiten zu steigenden Preisen. Einkäufe: 100 St. à 100 €, 100 St. à 120 €, 100 St. à 140 € (gesamt 300 St., 36.000 €). Verkauft werden 200 St. zu je 200 € (Umsatz 40.000 €); Endbestand 100 St. Kein Anfangsbestand; eine etwaige Abwertung auf einen niedrigeren Wert wird hier separat betrachtet. IFRS lässt nur FIFO oder den gewogenen Durchschnitt zu; das HGB erlaubt zusätzlich LIFO. Alle Beträge in Euro.

Schritt 1 – Ausgangsdaten (Einkäufe)

EinkaufMengeStückpreisWert
110010010.000
210012012.000
310014014.000
Σ verfügbar30036.000

Verkauft werden 200 St. zu je 200 € → Umsatz 40.000 €. Endbestand 100 St.

Schritt 2 – FIFO (zulässig nach IFRS und HGB)

  • Umsatzkosten (zuerst eingekauft, zuerst verbraucht) = 100 × 100 € + 100 × 120 € = 22.000 €
  • Endbestand (jüngste Einheiten) = 100 × 140 € = 14.000 €

Schritt 3 – Gewogener Durchschnitt (zulässig nach IFRS und HGB)

  • Durchschnittspreis = 36.000 € ÷ 300 St. = 120 €/St.
  • Umsatzkosten = 200 × 120 € = 24.000 €; Endbestand = 100 × 120 € = 12.000 €

Schritt 4 – LIFO (nur nach HGB zulässig)

  • Umsatzkosten (zuletzt eingekauft, zuerst verbraucht) = 100 × 140 € + 100 × 120 € = 26.000 €
  • Endbestand (älteste Einheiten) = 100 × 100 € = 10.000 €

Schritt 5 – Gegenüberstellung und Zulässigkeit

MethodeEndbestandUmsatzkostenRohergebnisIFRSHGB
FIFO14.00022.00018.000JaJa
Gewogener Durchschnitt12.00024.00016.000JaJa
LIFO10.00026.00014.000Nein (verboten)Ja

Rohergebnis = Umsatz 40.000 € − Umsatzkosten.

Schritt 6 – Buchungssätze (Verkauf)

IFRS – gewogener Durchschnitt:

KontoSollHaben
Forderungen / Bank40.000
an Umsatzerlöse40.000
Umsatzkosten (Materialaufwand)24.000
an Vorräte24.000

HGB – LIFO: identische Umsatzbuchung, aber höhere Umsatzkosten:

KontoSollHaben
Umsatzkosten (Materialaufwand)26.000
an Vorräte26.000

Kernaussage

Bei steigenden Preisen führt LIFO zum niedrigsten Endbestand und zu den höchsten Umsatzkosten – also zum vorsichtigsten (niedrigsten) Ergebnis. IFRS verbietet LIFO (IAS 2.25) und lässt nur FIFO oder den gewogenen Durchschnitt zu; das HGB erlaubt LIFO zusätzlich (§ 256 HGB). Dadurch können Vorratsansatz und ausgewiesenes Ergebnis je nach Methode erheblich abweichen. Hinweis: Der Vergleichsmaßstab beim Niederstwert ist nach IFRS der Nettoveräußerungswert (NRV), nach HGB der beizulegende Wert bzw. Börsen-/Marktpreis.

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