Vorräte (Inventories)
Behandlung nach IFRS
Vorräte werden zu Anschaffungs-/Herstellungskosten oder zum niedrigeren Nettoveräußerungswert bewertet. LIFO-Methode ist verboten.
- Bewertungsmaßstab: Nettoveräußerungswert (Net Realisable Value) als Vergleichsmaßstab.
- Verbrauchsfolgeverfahren: FIFO oder gewichteter Durchschnitt (LIFO verboten).
- Herstellungskosten: Pflichteinbeziehung fixer und variabler Gemeinkosten bei Normalbeschäftigung.
- Wertaufholung bei späterer Werterholung zwingend (bis zu den AHK).
Behandlung nach HGB
Vorräte nach strengem Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB). LIFO und FIFO zulässig. Herstellungskosten nach § 255 HGB mit teilweise abweichenden Einbeziehungswahlrechten.
- § 253 Abs. 4 HGB: strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen.
- § 256 HGB: Verbrauchsfolgeverfahren LIFO und FIFO sind zulässig.
- § 255 Abs. 2 HGB: Wahlrecht zur Einbeziehung angemessener Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten in die Herstellungskosten.
- Wertaufholung bei Wegfall des Abschreibungsgrunds gem. § 253 Abs. 5 HGB.
Wesentliche Abweichungen
- LIFO nach HGB zulässig, nach IAS 2 verboten (kann zu erheblich unterschiedlichen Vorratsansätzen führen).
- Herstellungskosten: HGB lässt bestimmte Gemeinkosten als Wahlrecht; IAS 2 schreibt die Einbeziehung der Produktionsgemeinkosten vor.
- Vergleichsmaßstab beim Niederstwert: HGB stellt auf Börsen-/Marktpreis bzw. beizulegenden Wert ab, IFRS auf den Nettoveräußerungswert (NRV).
- Wertaufholung bei Wegfall des Grundes: nach HGB und IFRS jeweils Pflicht (insoweit vergleichbar).
Beispiel
Ausführliches Rechenbeispiel
Annahmen: Ein Händler kauft im Jahr identische Einheiten zu steigenden Preisen. Einkäufe: 100 St. à 100 €, 100 St. à 120 €, 100 St. à 140 € (gesamt 300 St., 36.000 €). Verkauft werden 200 St. zu je 200 € (Umsatz 40.000 €); Endbestand 100 St. Kein Anfangsbestand; eine etwaige Abwertung auf einen niedrigeren Wert wird hier separat betrachtet. IFRS lässt nur FIFO oder den gewogenen Durchschnitt zu; das HGB erlaubt zusätzlich LIFO. Alle Beträge in Euro.
Schritt 1 – Ausgangsdaten (Einkäufe)
| Einkauf | Menge | Stückpreis | Wert |
|---|---|---|---|
| 1 | 100 | 100 | 10.000 |
| 2 | 100 | 120 | 12.000 |
| 3 | 100 | 140 | 14.000 |
| Σ verfügbar | 300 | — | 36.000 |
Verkauft werden 200 St. zu je 200 € → Umsatz 40.000 €. Endbestand 100 St.
Schritt 2 – FIFO (zulässig nach IFRS und HGB)
- Umsatzkosten (zuerst eingekauft, zuerst verbraucht) = 100 × 100 € + 100 × 120 € = 22.000 €
- Endbestand (jüngste Einheiten) = 100 × 140 € = 14.000 €
Schritt 3 – Gewogener Durchschnitt (zulässig nach IFRS und HGB)
- Durchschnittspreis = 36.000 € ÷ 300 St. = 120 €/St.
- Umsatzkosten = 200 × 120 € = 24.000 €; Endbestand = 100 × 120 € = 12.000 €
Schritt 4 – LIFO (nur nach HGB zulässig)
- Umsatzkosten (zuletzt eingekauft, zuerst verbraucht) = 100 × 140 € + 100 × 120 € = 26.000 €
- Endbestand (älteste Einheiten) = 100 × 100 € = 10.000 €
Schritt 5 – Gegenüberstellung und Zulässigkeit
| Methode | Endbestand | Umsatzkosten | Rohergebnis | IFRS | HGB |
|---|---|---|---|---|---|
| FIFO | 14.000 | 22.000 | 18.000 | Ja | Ja |
| Gewogener Durchschnitt | 12.000 | 24.000 | 16.000 | Ja | Ja |
| LIFO | 10.000 | 26.000 | 14.000 | Nein (verboten) | Ja |
Rohergebnis = Umsatz 40.000 € − Umsatzkosten.
Schritt 6 – Buchungssätze (Verkauf)
IFRS – gewogener Durchschnitt:
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Forderungen / Bank | 40.000 | |
| an Umsatzerlöse | 40.000 | |
| Umsatzkosten (Materialaufwand) | 24.000 | |
| an Vorräte | 24.000 |
HGB – LIFO: identische Umsatzbuchung, aber höhere Umsatzkosten:
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Umsatzkosten (Materialaufwand) | 26.000 | |
| an Vorräte | 26.000 |
Kernaussage
Bei steigenden Preisen führt LIFO zum niedrigsten Endbestand und zu den höchsten Umsatzkosten – also zum vorsichtigsten (niedrigsten) Ergebnis. IFRS verbietet LIFO (IAS 2.25) und lässt nur FIFO oder den gewogenen Durchschnitt zu; das HGB erlaubt LIFO zusätzlich (§ 256 HGB). Dadurch können Vorratsansatz und ausgewiesenes Ergebnis je nach Methode erheblich abweichen. Hinweis: Der Vergleichsmaßstab beim Niederstwert ist nach IFRS der Nettoveräußerungswert (NRV), nach HGB der beizulegende Wert bzw. Börsen-/Marktpreis.