IFRS · HGB In English
IAS 36 Hohe Abweichung

Wertminderung von Vermögenswerten (Impairment of Assets)

Behandlung nach IFRS

Jährlicher Impairment Test für Goodwill und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer. Bei Indikatoren: Vergleich Buchwert mit erzielbarem Betrag (Nutzungswert oder Fair Value abzgl. Veräußerungskosten).

  • Goodwill: zwingend jährlicher Impairment Test (kein planmäßiger Abschreibungszeitraum).
  • Erzielbarer Betrag: höherer Wert aus Nutzungswert (DCF) und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten.
  • Cash Generating Units (CGU) als Bewertungseinheit.
  • Wertaufholung für alle Vermögenswerte außer Goodwill (Zuschreibungspflicht).

Behandlung nach HGB

§ 253 HGB

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 HGB. Kein eigenständiges Impairment-Konzept mit CGU. Goodwill wird planmäßig abgeschrieben.

  • § 253 Abs. 3 S. 5 HGB: außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (Anlagevermögen).
  • § 253 Abs. 4 HGB: außerplanmäßige Abschreibung im Umlaufvermögen (strenges Niederstwertprinzip).
  • § 253 Abs. 5 HGB: Wertaufholungsgebot bei Wegfall des Abschreibungsgrunds (Ausnahme: Geschäfts-/Firmenwert).

Wesentliche Abweichungen

  • Kein CGU-Konzept; die Wertminderung bezieht sich grundsätzlich auf den einzelnen Vermögensgegenstand.
  • Goodwill: planmäßige Abschreibung nach HGB; IFRS kein planmäßiger Abschreibungszeitraum, nur Impairment Test.
  • Außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen nach HGB nur bei dauernder Wertminderung; IFRS bereits bei Vorliegen von Indikatoren.
  • Wertaufholung: nach HGB Pflicht (außer Firmenwert); nach IFRS Pflicht außer für Goodwill.

Beispiel

Beispiel – ein Anlagegegenstand mit Buchwert 1.000.000 €: Nutzungswert 700.000 €, beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten 650.000 €. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert (700.000 €), die Wertminderung also 300.000 €. Bei nur vorübergehender Wertminderung bucht IFRS dennoch ab, das HGB im Anlagevermögen nicht (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB).

Ausführliches Rechenbeispiel

Annahmen: Ein Vermögenswert des Anlagevermögens hat einen Buchwert von 1.000.000 €. Zum Stichtag liegen Anhaltspunkte für eine Wertminderung vor. Der Nutzungswert (Value in Use, Barwert künftiger Cashflows) beträgt 700.000 €, der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten 650.000 €. Planmäßige Abschreibungen werden zur Vereinfachung ausgeblendet. Alle Beträge in Euro.

Schritt 1 – Erzielbarer Betrag und Wertminderung

Der erzielbare Betrag ist nach IFRS der höhere Wert aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (IAS 36.18). Die Wertminderung ist die Differenz zum Buchwert.

PositionBetrag
Buchwert1.000.000
Nutzungswert (Value in Use)700.000
Beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten650.000
Erzielbarer Betrag = höherer der beiden700.000
Wertminderung (Buchwert − erzielbarer Betrag)300.000

Schritt 2 – Ansatz: dauernde vs. vorübergehende Wertminderung

Der entscheidende Unterschied liegt im Auslöser: IFRS schreibt ab, sobald der erzielbare Betrag den Buchwert unterschreitet. Das HGB verlangt im Anlagevermögen eine außerplanmäßige Abschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB).

FallIFRSHGB (Anlagevermögen)
Voraussichtlich dauernde Wertminderung−300.000−300.000
Voraussichtlich vorübergehende Wertminderung−300.0000

Ausnahme im HGB: Bei Finanzanlagen besteht auch bei nur vorübergehender Wertminderung ein Wahlrecht zur Abschreibung (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB).

Schritt 3 – Buchungssatz (dauernde Wertminderung)

KontoSollHaben
Wertminderungsaufwand (GuV)300.000
an Vermögenswert300.000

Der Buchwert sinkt anschließend in beiden Systemen auf 700.000 €.

Schritt 4 – Wertaufholung (Zuschreibung)

Entfällt der Grund für die Wertminderung später teilweise (erzielbarer Betrag steigt z. B. wieder), ist nach beiden Systemen zuzuschreiben (IFRS: IAS 36.114; HGB: § 253 Abs. 5 S. 1 Wertaufholungsgebot). Die Zuschreibung ist nach oben begrenzt durch die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten – also den Buchwert, der sich ohne die Wertminderung (nach planmäßiger Abschreibung) ergeben hätte.

KontoSollHaben
Vermögenswert150.000
an Zuschreibungsertrag (GuV)150.000

Beispielhafte Zuschreibung von 150.000 € (Buchwert steigt von 700.000 € auf 850.000 €), sofern die Obergrenze der fortgeführten Anschaffungskosten nicht überschritten wird. Ausnahme Geschäfts-/Firmenwert (Goodwill): Eine einmal erfasste Goodwill-Wertminderung darf weder nach IFRS (IAS 36.124) noch nach HGB (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB) rückgängig gemacht werden.

Kernaussage

Zwei Unterschiede prägen die Wertminderung: (1) der Auslöser – IFRS mindert bei jedem Unterschreiten des erzielbaren Betrags, das HGB im Anlagevermögen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung; (2) der Goodwill – IFRS schreibt den Geschäfts-/Firmenwert nicht planmäßig ab, sondern testet ihn jährlich auf Wertminderung, während das HGB ihn planmäßig abschreibt; eine Wertaufholung auf den Goodwill ist in beiden Systemen ausgeschlossen. Für alle übrigen Vermögenswerte gilt in beiden Systemen das Wertaufholungsgebot bis zur Obergrenze der fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten.

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