IFRS · HGB In English
IAS 37 Mittlere Abweichung

Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten (Provisions & Contingencies)

Behandlung nach IFRS

Rückstellung ist anzusetzen, wenn eine gegenwärtige Verpflichtung wahrscheinlich ist (mehr als 50 %), ein Ressourcenabfluss wahrscheinlich ist und eine verlässliche Schätzung möglich ist. Bewertung mit der bestmöglichen Schätzung (Best Estimate).

  • Kriterien: gegenwärtige Verpflichtung, Wahrscheinlichkeit > 50 %, verlässliche Schätzung.
  • Bewertung: Best Estimate (Erwartungswert bei großer Grundgesamtheit; wahrscheinlichster Betrag im Einzelfall).
  • Abzinsung langfristiger Rückstellungen zwingend.
  • Eventualverbindlichkeiten nur im Anhang anzugeben (keine Bilanzierung).
  • Restrukturierungsrückstellungen: nur bei detailliertem Plan und kommunizierter Entscheidung.

Behandlung nach HGB

§ 249 HGB§ 253 HGB

Rückstellungen nach § 249 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB).

  • § 249 Abs. 1 HGB: Pflicht für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  • § 253 Abs. 1 S. 2 HGB: Ansatz mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag (inkl. künftiger Preis- und Kostensteigerungen).
  • § 253 Abs. 2 HGB: Abzinsung bei Restlaufzeit > 1 Jahr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre.
  • § 249 Abs. 2 HGB: reine Aufwandsrückstellungen sind seit BilMoG grundsätzlich unzulässig.

Wesentliche Abweichungen

  • HGB: Erfüllungsbetrag inkl. künftiger Kostensteigerungen; IFRS: Best Estimate zum Abschlussstichtag.
  • Drohverlustrückstellungen sind nach HGB und nach IAS 37 jeweils anzusetzen; die Ansatz- und Bewertungsdetails können abweichen.
  • Abzinsung: HGB 7-Jahres-Durchschnittszins der Bundesbank vs. IFRS aktueller, laufzeitadäquater Zinssatz.
  • Restrukturierungsrückstellungen: ähnliche Grundidee, aber IFRS mit detaillierteren Ansatzvoraussetzungen.

Beispiel

Beispiel – eine in 10 Jahren zu erfüllende Entsorgungs-/Rückbauverpflichtung über voraussichtlich 1.200.000 € (inkl. erwarteter Kostensteigerungen): Mit dem aktuellen IFRS-Zins (angenommen 3,5 %) beträgt die Rückstellung ≈ 850.701 €, mit dem HGB-7-Jahres-Durchschnitt (angenommen 1,5 %) ≈ 1.034.001 €. Beide Rückstellungen wachsen durch Aufzinsung bis zur Fälligkeit auf 1.200.000 € an.

Ausführliches Rechenbeispiel

Annahmen: Eine gesetzliche Entsorgungs-/Rückbauverpflichtung ist dem Grunde nach bereits entstanden und in 10 Jahren mit voraussichtlich 1.200.000 € zu erfüllen. Dieser Erfüllungsbetrag berücksichtigt in beiden Systemen die erwarteten künftigen Kostensteigerungen (HGB: § 253 Abs. 1 S. 2; IFRS: Best Estimate, IAS 37.36). Der einzige Unterschied ist der Diskontierungszins: IFRS aktueller, laufzeitadäquater Marktzins (angenommen 3,5 %, IAS 37.47); HGB durchschnittlicher Marktzins der vergangenen 7 Geschäftsjahre (angenommen 1,5 %, § 253 Abs. 2 HGB). Welcher Zins höher ist, hängt vom Zinsumfeld ab. Die Verpflichtung ist hier nicht an einen abnutzbaren Vermögenswert gekoppelt (sie entsteht in voller Höhe sofort). Alle Beträge in Euro, gerundet; Rundungsdifferenzen werden im letzten Jahr ausgeglichen.

Schritt 1 – Diskontierungszins und Höhe der Rückstellung

Rückstellung = 1.200.000 € ÷ (1 + Zins)10. Ein niedrigerer Zins führt zu einer höheren Rückstellung am Stichtag.

SystemZinssatzRückstellung bei Ersterfassung
IFRS (aktueller Marktzins)3,5 %850.701
HGB (7-Jahres-Durchschnitt)1,5 %1.034.001
Differenz183.300

Schritt 2 – Aufzinsung bis zur Erfüllung

Beide Rückstellungen werden jährlich aufgezinst und erreichen am Ende denselben Erfüllungsbetrag von 1.200.000 €. Der anfängliche Bewertungsunterschied schließt sich dabei vollständig.

JahrIFRS (3,5 %)HGB (1,5 %)Differenz
Ersterfassung850.7011.034.001183.300
1880.4761.049.511169.035
2911.2931.065.254153.961
3943.1881.081.233138.045
4976.2001.097.451121.251
51.010.3671.113.913103.546
61.045.7301.130.62284.892
71.082.3311.147.58165.250
81.120.2131.164.79544.582
91.159.4201.182.26722.847
10 (Erfüllung)1.200.0001.200.0000

Schritt 3 – Buchungssätze

Ersterfassung – die Rückstellung wird in voller Höhe eingebucht (Gegenkonto: Aufwand bzw. bei anlagengebundenen Verpflichtungen die Anschaffungskosten – siehe Kernaussage):

KontoSollHaben
IFRS: Aufwand850.701
an Rückstellung850.701
HGB: Aufwand1.034.001
an Rückstellung1.034.001

Aufzinsung Jahr 1 – die Aufzinsung ist in beiden Systemen Zinsaufwand (HGB: Ausweis im Finanzergebnis, § 277 Abs. 5 S. 1 HGB):

KontoSollHaben
IFRS: Zinsaufwand (850.701 × 3,5 %)29.775
an Rückstellung29.775
HGB: Zinsaufwand (1.034.001 × 1,5 %)15.510
an Rückstellung15.510

Kernaussage

Der Diskontierungszins ist die zentrale Stellschraube: Der niedrigere HGB-Zins (7-Jahres-Durchschnitt) führt im aktuellen Umfeld zu einer höheren Rückstellung und damit zu einem früheren Aufwand; der höhere IFRS-Marktzins ergibt eine niedrigere Anfangsrückstellung, dafür eine höhere jährliche Aufzinsung. Bis zur Fälligkeit konvergieren beide auf den identischen Erfüllungsbetrag von 1.200.000 €. Welches System anfangs höher bewertet, hängt vom Zinsniveau ab. Wichtige Ausnahme bei anlagengebundenen Rückbauverpflichtungen: Nach IFRS wird der Rückstellungsbetrag bei Zugang als Teil der Anschaffungskosten des Vermögenswerts aktiviert (IAS 16.16(c)) und über die Nutzungsdauer abgeschrieben; das HGB kennt diese Aktivierung nicht und baut die Rückstellung stattdessen ratierlich über den Nutzungszeitraum an (Ansammlungsrückstellung).

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