IFRS · HGB In English
IAS 38 Hohe Abweichung

Immaterielle Vermögenswerte (Intangible Assets)

Behandlung nach IFRS

Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte in der Entwicklungsphase sind zwingend zu aktivieren, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Forschungsausgaben werden sofort aufwandswirksam erfasst.

  • Aktivierungspflicht in der Entwicklungsphase bei Erfüllung der 6 Kriterien (IAS 38.57).
  • Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen: Aktivierung, kein planmäßiger Abschreibungszeitraum (nur Impairment Test nach IAS 36).
  • Wahlrecht Neubewertungsmodell für immaterielle Vermögenswerte mit aktivem Markt (selten anwendbar).
  • Umfangreiche Angabepflichten nach Art der immateriellen Vermögenswerte.

Behandlung nach HGB

§ 248 HGB§ 253 HGB§ 255 HGB

Selbst erstellte immaterielle Anlagewerte dürfen nach HGB aktiviert werden (Wahlrecht seit BilMoG 2009), ausgenommen originärer Firmenwert. Derivativer Geschäftswert muss aktiviert werden.

  • § 248 Abs. 2 HGB: Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Anlagewerte.
  • § 255 Abs. 4 HGB: Derivativer Firmenwert ist Aktivierungspflicht, planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer.
  • § 253 Abs. 1 HGB: AHK-Obergrenze; kein Neubewertungsmodell.

Wesentliche Abweichungen

  • Kein Aktivierungsgebot in der Entwicklungsphase – nur Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB.
  • Originärer (selbst geschaffener) Firmenwert darf nach HGB nicht aktiviert werden.
  • Derivativer Firmenwert: HGB schreibt planmäßige Abschreibung vor; IFRS nur Impairment Test (kein planmäßiger Abschreibungszeitraum).
  • Ausschüttungssperre für aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach § 268 Abs. 8 HGB.

Beispiel

Beispiel – Entwicklungskosten 600.000 € für ein neues Produkt (Aktivierungskriterien erfüllt), Nutzungsdauer 5 Jahre: IFRS muss aktivieren und über 5 Jahre amortisieren (120.000 €/Jahr ab Jahr 2). Nach HGB besteht ein Wahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB); übt das Unternehmen es nicht aus, werden die 600.000 € sofort als Aufwand erfasst.

Ausführliches Rechenbeispiel

Annahmen: Ein Unternehmen entwickelt in Jahr 1 ein neues Produkt. Entwicklungskosten 600.000 €; die Aktivierungskriterien des IAS 38.57 sind ab Beginn der Entwicklungsphase erfüllt. Nutzungsdauer 5 Jahre, lineare Amortisation ab Jahr 2 (ab Verfügbarkeit zur Nutzung). Forschungskosten werden in beiden Systemen sofort als Aufwand erfasst und bleiben hier außen vor. IFRS: Aktivierungspflicht. HGB: Im Beispiel übt das Unternehmen das Wahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB nicht aus und erfasst die Entwicklungskosten sofort als Aufwand (vorsichtsbedingt häufige Praxis). Alle Beträge in Euro.

Schritt 1 – Klassifizierung: Forschung vs. Entwicklung

  • Forschungsphase: Ausgaben sind in beiden Systemen sofort aufwandswirksam (IAS 38.54; HGB Aktivierungsverbot).
  • Entwicklungsphase: IFRS – Aktivierungspflicht bei Erfüllung der sechs Kriterien (IAS 38.57). HGB – Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB).

Schritt 2 – Wirkung in der GuV (Aufwand je Jahr)

Nach IFRS wird der Aufwand über die Nutzungsdauer verteilt (Amortisation ab Jahr 2); nach HGB (Wahlrecht nicht ausgeübt) fällt er vollständig in Jahr 1 an.

JahrIFRS AufwandHGB AufwandDifferenz (IFRS − HGB)
10600.000−600.000
2120.0000+120.000
3120.0000+120.000
4120.0000+120.000
5120.0000+120.000
6120.0000+120.000
Σ600.000600.0000

Schritt 3 – Wirkung in der Bilanz (Buchwert des immateriellen Vermögenswerts)

Die kumulierte Ergebnisdifferenz aus Schritt 2 entspricht in jedem Jahr exakt dem nach IFRS aktivierten Buchwert.

JahresendeIFRS immat. VWHGBDifferenz
1600.0000600.000
2480.0000480.000
3360.0000360.000
4240.0000240.000
5120.0000120.000
6000

Schritt 4 – Buchungssätze

IFRS – Jahr 1 (Aktivierung der Entwicklungskosten):

KontoSollHaben
Immaterielle Vermögenswerte (Entwicklung)600.000
an Bank / diverse600.000

IFRS – Jahr 2 (Amortisation):

KontoSollHaben
Abschreibungsaufwand120.000
an Immaterielle Vermögenswerte120.000

HGB – Jahr 1 (Wahlrecht nicht ausgeübt → Sofortaufwand):

KontoSollHaben
Aufwand (Entwicklung)600.000
an Bank / diverse600.000

Schritt 5 – HGB-Wahlrecht und Firmenwert (Hinweis)

  • Wahlrecht: Aktiviert das Unternehmen nach § 248 Abs. 2 HGB, ähnelt das Bild dem IFRS (verteilte Amortisation); dann greift jedoch die Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB).
  • Verbot: Originärer (selbst geschaffener) Firmenwert sowie selbst geschaffene Marken, Drucktitel und Kundenlisten dürfen nach § 248 Abs. 2 S. 2 HGB nicht aktiviert werden.
  • Derivativer Firmenwert: HGB schreibt eine planmäßige Abschreibung vor (§ 255 Abs. 4 HGB); IFRS kennt nur den jährlichen Impairment-Test ohne planmäßige Abschreibung (Details siehe IFRS 3).

Kernaussage

IFRS verpflichtet zur Aktivierung der Entwicklungskosten und verteilt den Aufwand über die Nutzungsdauer; das HGB stellt die Aktivierung ins Wahlrecht. Bei Nichtausübung (häufige vorsichtige Praxis) wird der gesamte Betrag sofort als Aufwand erfasst – mit niedrigerem Anfangsergebnis, aber höheren Folgeergebnissen. Der Gesamtaufwand ist in beiden Systemen identisch (600.000 €); die kumulierte Ergebnisdifferenz entspricht in jedem Jahr exakt dem nach IFRS aktivierten Buchwert.

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