Immaterielle Vermögenswerte (Intangible Assets)
Behandlung nach IFRS
Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte in der Entwicklungsphase sind zwingend zu aktivieren, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Forschungsausgaben werden sofort aufwandswirksam erfasst.
- Aktivierungspflicht in der Entwicklungsphase bei Erfüllung der 6 Kriterien (IAS 38.57).
- Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen: Aktivierung, kein planmäßiger Abschreibungszeitraum (nur Impairment Test nach IAS 36).
- Wahlrecht Neubewertungsmodell für immaterielle Vermögenswerte mit aktivem Markt (selten anwendbar).
- Umfangreiche Angabepflichten nach Art der immateriellen Vermögenswerte.
Behandlung nach HGB
Selbst erstellte immaterielle Anlagewerte dürfen nach HGB aktiviert werden (Wahlrecht seit BilMoG 2009), ausgenommen originärer Firmenwert. Derivativer Geschäftswert muss aktiviert werden.
- § 248 Abs. 2 HGB: Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Anlagewerte.
- § 255 Abs. 4 HGB: Derivativer Firmenwert ist Aktivierungspflicht, planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer.
- § 253 Abs. 1 HGB: AHK-Obergrenze; kein Neubewertungsmodell.
Wesentliche Abweichungen
- Kein Aktivierungsgebot in der Entwicklungsphase – nur Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB.
- Originärer (selbst geschaffener) Firmenwert darf nach HGB nicht aktiviert werden.
- Derivativer Firmenwert: HGB schreibt planmäßige Abschreibung vor; IFRS nur Impairment Test (kein planmäßiger Abschreibungszeitraum).
- Ausschüttungssperre für aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nach § 268 Abs. 8 HGB.
Beispiel
Ausführliches Rechenbeispiel
Annahmen: Ein Unternehmen entwickelt in Jahr 1 ein neues Produkt. Entwicklungskosten 600.000 €; die Aktivierungskriterien des IAS 38.57 sind ab Beginn der Entwicklungsphase erfüllt. Nutzungsdauer 5 Jahre, lineare Amortisation ab Jahr 2 (ab Verfügbarkeit zur Nutzung). Forschungskosten werden in beiden Systemen sofort als Aufwand erfasst und bleiben hier außen vor. IFRS: Aktivierungspflicht. HGB: Im Beispiel übt das Unternehmen das Wahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB nicht aus und erfasst die Entwicklungskosten sofort als Aufwand (vorsichtsbedingt häufige Praxis). Alle Beträge in Euro.
Schritt 1 – Klassifizierung: Forschung vs. Entwicklung
- Forschungsphase: Ausgaben sind in beiden Systemen sofort aufwandswirksam (IAS 38.54; HGB Aktivierungsverbot).
- Entwicklungsphase: IFRS – Aktivierungspflicht bei Erfüllung der sechs Kriterien (IAS 38.57). HGB – Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB).
Schritt 2 – Wirkung in der GuV (Aufwand je Jahr)
Nach IFRS wird der Aufwand über die Nutzungsdauer verteilt (Amortisation ab Jahr 2); nach HGB (Wahlrecht nicht ausgeübt) fällt er vollständig in Jahr 1 an.
| Jahr | IFRS Aufwand | HGB Aufwand | Differenz (IFRS − HGB) |
|---|---|---|---|
| 1 | 0 | 600.000 | −600.000 |
| 2 | 120.000 | 0 | +120.000 |
| 3 | 120.000 | 0 | +120.000 |
| 4 | 120.000 | 0 | +120.000 |
| 5 | 120.000 | 0 | +120.000 |
| 6 | 120.000 | 0 | +120.000 |
| Σ | 600.000 | 600.000 | 0 |
Schritt 3 – Wirkung in der Bilanz (Buchwert des immateriellen Vermögenswerts)
Die kumulierte Ergebnisdifferenz aus Schritt 2 entspricht in jedem Jahr exakt dem nach IFRS aktivierten Buchwert.
| Jahresende | IFRS immat. VW | HGB | Differenz |
|---|---|---|---|
| 1 | 600.000 | 0 | 600.000 |
| 2 | 480.000 | 0 | 480.000 |
| 3 | 360.000 | 0 | 360.000 |
| 4 | 240.000 | 0 | 240.000 |
| 5 | 120.000 | 0 | 120.000 |
| 6 | 0 | 0 | 0 |
Schritt 4 – Buchungssätze
IFRS – Jahr 1 (Aktivierung der Entwicklungskosten):
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Immaterielle Vermögenswerte (Entwicklung) | 600.000 | |
| an Bank / diverse | 600.000 |
IFRS – Jahr 2 (Amortisation):
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Abschreibungsaufwand | 120.000 | |
| an Immaterielle Vermögenswerte | 120.000 |
HGB – Jahr 1 (Wahlrecht nicht ausgeübt → Sofortaufwand):
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Aufwand (Entwicklung) | 600.000 | |
| an Bank / diverse | 600.000 |
Schritt 5 – HGB-Wahlrecht und Firmenwert (Hinweis)
- Wahlrecht: Aktiviert das Unternehmen nach § 248 Abs. 2 HGB, ähnelt das Bild dem IFRS (verteilte Amortisation); dann greift jedoch die Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB).
- Verbot: Originärer (selbst geschaffener) Firmenwert sowie selbst geschaffene Marken, Drucktitel und Kundenlisten dürfen nach § 248 Abs. 2 S. 2 HGB nicht aktiviert werden.
- Derivativer Firmenwert: HGB schreibt eine planmäßige Abschreibung vor (§ 255 Abs. 4 HGB); IFRS kennt nur den jährlichen Impairment-Test ohne planmäßige Abschreibung (Details siehe IFRS 3).
Kernaussage
IFRS verpflichtet zur Aktivierung der Entwicklungskosten und verteilt den Aufwand über die Nutzungsdauer; das HGB stellt die Aktivierung ins Wahlrecht. Bei Nichtausübung (häufige vorsichtige Praxis) wird der gesamte Betrag sofort als Aufwand erfasst – mit niedrigerem Anfangsergebnis, aber höheren Folgeergebnissen. Der Gesamtaufwand ist in beiden Systemen identisch (600.000 €); die kumulierte Ergebnisdifferenz entspricht in jedem Jahr exakt dem nach IFRS aktivierten Buchwert.